Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Name des Vereins: Alevitisches Kulturzentrum Ingolstadt e.V.
2. Sitz des Vereins: Ingolstadt
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. (AABF)
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Das Alevitische Kulturzentrum Ingolstadt basiert auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens, seiner Lehre sowie seiner philosophischen Werte und ist ein demokratischer Verein. Der Verein führt seine Aktivitäten im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.
2. Bei der Ausführung seiner Aktivitäten berücksichtigt der Verein keinerlei Unterschiede nach Religion, Konfession, Glaube, Nationalität sowie Farbe und verteidigt die universellen Menschenrechte. Der Verein bekennt sich zur Glaubensfreiheit sowie zum Laizismus und setzt sich zur Erreichung dieser Ziele ein.
3. Der Verein führt soziale und kulturelle Aktivitäten mit deutschen Mitbürgern und anderen Nationalitäten durch.
4. Der Verein organisiert kulturelle, soziale und religiöse Seminare, um den kulturellen Wissensstand seiner Mitglieder zu fördern. Desweiteren organisiert der Verein bei Bedarf Kurse zu nachgefragten Themen für seine Mitglieder.
5. Die Aktivitäten des Vereins basieren auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens sowie der alevitischen Lehre und der Verein stellt eine Glaubensgemeinschaft dar. Um den alevitischen Glauben aufrechtzuerhalten, werden an den für Aleviten bedeutenden Tagen - Cem-Zeremonien, - religiöse Feierlichkeiten, - Konferenzen, Seminare usw. organisiert.
6. Der Verein bemüht sich das deutsche Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland an seine Mitglieder zu übermitteln, um so bei der Erfüllung der Rechte und Pflichten Hilfe zu leisten.
7. Der Verein führt Aktivitäten für Jugendliche durch. Kulturelle, soziale und sportliche Veranstaltungen werden organisiert.
8. Der Verein setzt sich für die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ein und respektiert die Frauenrechte. Bei Bedarf werden Seminare und Kurse zu notwendigen und gewünschten Themengebieten angeboten. Die alevitischen Frauen organisieren Aktivitäten mit Frauenorganisationen anderer kultureller Herkunft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dienende Institutionen, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Z.B. - Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.(AABF) - UNICEF usw.
§ 4 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen für die Verwirklichung und Erhaltung der Vereinszwecke sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden (Spenden werden nicht zurückerstattet)
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedseintragung
1. Jeder, der die Satzung akzeptiert und bereit ist, die Ziele des Vereins zu verfolgen, sowie das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden.
a) Die Mitgliedschaft in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers in den Verein entscheidet der Vorstand.
b) Alle Mitglieder, die mindestens seit 3 Monaten die Mitgliedschaft besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet, und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, haben das Recht in der Mitgliederversammlung zu wählen und gewählt zu werden.
c) Jedes Mitglied besitzt die gleichen Rechte sowie die gleichen Sicherheiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beträge zu entrichten, die in dringenden Fällen als notwendig beschlossen werden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet. Entrichtete Beträge werden nicht zurückerstattet.
2. Personen, die schwere Straftaten begangen haben und Ehrenverletzer werden nicht als Mitglied aufgenommen.
3. Antidemokratische Personen werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
4. Alle Mitglieder verpflichten sich satzungsgemäß, die Beschlüsse der Ausschüsse zu befolgen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds.
2. Mit der schriftlichen Kündigung des Mitglieds.
3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung einen mehr als dreimonatigen Rückstand des Mitgliedsbeitrages nicht ausgleicht und kann keine Rechte geltend machen.
4. Mit dem Ausschluss des Mitgliedes. Der ausgeschlossene Mitglied kann keine Rechte geltend machen. Eine Rückforderung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausgeschlossen. Wenn der Ausgeschlossene während der Mitgliedschaft oder danach dem Verein Schaden zufügt, kann der Verein gegen ihn gerichtlich vorgehen.
§ 7 Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds
1. Jedes Mitglied das gegen den alevitischen Glauben und gegen die Vereinszwecke arbeitet wird ausgeschlossen.
2. Ein Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt, wenn eine schwere Straftat oder eine ehrenverletzende Tat begangen wird.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn trotz erfolgter Mahnung den Beschlüssen der Ausschlüsse nicht gefolgt wird.
4. Beim Ausschussverfahren wird § 13 Nr. 5 angewendet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Festlegung sowie Änderung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Kassenprüfer
4. Disziplinarrat
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, um den Finanzbericht entgegenzunehmen. Für die Wahl des Vorstandes findet die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt. Soweit keine besonderen Anlässe vorliegen, ist die Mitgliederversammlung Mitte November jeden Jahres abzuhalten.
b) Der Versammlungsdatum ist zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtmitgliederzahl anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand kann die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine außerordentliche Situation vorliegt.
b) Wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wird diese einberufen.
c) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtmitgliederzahl anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, ist innerhalb von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Disziplinarrates.
b) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht sowie den Finanzbericht der Organe entgegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der einzelnen Organe.
c) Aufstellung des Haushaltsplanes.
d) Feststellung der Ehrenmitglieder.
e) Die Mitgliederversammlung ist für den Beschluss von wichtigen Entscheidungen sowie die Änderung der Satzung zuständig.
f) Die Mitgliederversammlung wählt sowohl in ordentlichen als auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen einen Versammlungsleiter sowie zwei Schriftführer. Der Versammlungsleiter sowie die Schriftführer sind aus den Mitgliedern zu wählen.
g) Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer sowie die Mitglieder des Disziplinnarrates dürfen als Versammlungsleiter sowie als Schriftführer nicht kandidieren. h) Bei Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines.
4. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist hinsichtlich des Erwerbs und der Veräußerung von Grundbesitz beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Gesamtmitgliederzahl in der Versammlung vertreten sind. Entscheidungen werden mit mindestens ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden getroffen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Für die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie des Disziplinnarrates werden die Wahlen geheim und die Zählung der Stimmen öffentlich durchgeführt. Falls nur ein Kandidat zur Verfügung steht, kann eine offene Wahl stattfinden. Falls ein Listenwahl vorgeschlagen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abstimmung.
4. Wenn bei einem Wahlvorgang der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer sowie der Mitglieder des Disziplinnarrates Stimmengleichheit entsteht, wird die Wahl wiederholt. Im Falle wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Versammlungsleiter sowie durch die beiden Schriftführer unterschrieben.
§ 11 Der Vorstand
1. Vorstandsmitglieder
a) 1. Vorstandsvorsitzender
b) 2. Vorstandsvorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassierer
e) 1. Jugendvorstandsvorsitzender
f) stellvertretender Jugendvorstandsvorsitzender
g) Frauenleiterin
h) stellvertretende Frauenleiterin
2. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu den nächsten Wahlen im Amt. Die Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich.
3. Die Jugendvorstandsvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung nur bestätigt, da sie den Jugendbereich (Mitglieder zwischen 16 – 27 Jahren) als Vorstandsvorsitzende des Jugendvorstandes leiten, und von den betroffenen Mitgliedern in einer Jugendvollversammlung gewählt werden, die mindestens zwei Wochen vorher stattfindet.
4. Der neu gewählte Vorstand hat die Programmplanung innerhalb eines Monats aufzustellen und den Mitgliedern vorzulegen.
5. Der Vorstand ist für die Entscheidungen der Einnahmen und Ausgaben des Vereins unter Einbeziehung der Kassenprüfer zuständig.
6. Der Verein wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden an dessen Stelle zwei weitere Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.
7. Vorstandsmitgliedsversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder in der Vorstandsversammlung anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb einer Woche eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vorstandsmitglieder ist diese Versammlung beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter 2 Stimmen.
8. Die Beschlussfassungen des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll beinhaltet die Beschlussfassungen, die Ergebnisse sowie die Namen der Teilnehmenden. Das Protokoll ist durch die Teilnehmenden zu unterzeichnen.
9. In dringenden Fällen können der Vorstandsvorsitzender und der Kassierer über eine Ausgabe bis zu 300 € entscheiden. Darüber liegende Beträge können nur durch Vorstandsbeschluss ausgegeben werden. Der Kassierer verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und führt darüber ein Kassenbuch.
10. Der Schriftführer protokolliert die Vorstandssitzungen sowie die Vorträge in den anderen Versammlungen. Beschlüsse trägt der Schriftführer in das Beschlussbuch des Vereins ein.
11. Wenn ein Vorstandsmitglied ohne Begründung an drei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen nicht teilnimmt, wird das Vorstandsmitglied vom Vorstand schriftlich ermahnt. Falls das Vorstandsmitglied trotz schriftlicher Mahnung erneut an zwei aufeinander folgenden Sitzungen fehlt, kann das Vorstandsmitglied durch Beschluss des Vorstandes von seiner Vorstands-tätigkeit entlassen werden. An dessen Stelle kann der Vorstand ein anderes Mitglied zum Vorstandsmitglied ernennen.
12. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied kann vom Vorstand durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzt werden. Innerhalb einer Amtszeit des Vorstandes dürfen höchstens zwei Vorstandsmitglieder ersetzt werden. Scheiden drei Vorstandsmitglieder aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
13. Der Vorstand hält alle drei Monate eine Sitzung mit den Kassenprüfern und dem Disziplinarrat ab, um die aktuellen Themen des Vereins zu besprechen sowie die durchgeführten Veranstaltungen zu bewerten.
14. Der Vorstand, die Kassenprüfer und der Disziplinarrat bestimmen unter den Mitgliedern die Delegierten, die den Verein an Versammlungen der Dachorganisationen vertreten sollen.
§ 12 Jugendvorstand
1. Die Jugend des Alevitischen Kulturzentrums Ingolstadt wählt einen eigenen Vorstand und hat eine eigene Kasse. Unter Beachtung der Vereinsatzung und regeln führt die Jugend unter dem Namen Alevitische Jugend Ingolstadt (kurz AJI) ihre Arbeit selbständig mit eigener Satzung durch.
2. Die Vorstandsvorsitzenden der Jugend haben zwei Sitze im Vorstandsgremium des Alevitischen Kulturzentrums Ingolstadt, die jedoch nur von Mitgliedern, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, besetzt werden können.
3. Der Jugendvorstand kann von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer ¾ Mehrheit, oder mit dem Vereinsvorstand abgewählt werden.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer bestehen aus drei Mitgliedern.
2. Die Kassenprüfer überwachen die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins auf Einhaltung der Vereinszwecke.
3. Die Kassenprüfer halten alle drei Monate eine Sitzung mit dem Vorstand und dem Disziplinarrat ab, um die aktuellen Themen des Vereins zu besprechen sowie die durchgeführten Veranstaltungen zu bewerten.
4. Die Kassenprüfer können an allen Vorstandssitzungen als Beobachter teilnehmen.
5. Ein ausscheidender Kassenprüfer kann von den beiden Kassenprüfern durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzt werden. Innerhalb einer Amtszeit darf höchstens ein Kassenprüfer ersetzt werden. Scheiden zwei Kassenprüfer aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
6. Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Bericht vor.
7. Die Kassenprüfer haben dieselben Pflichten und Rechte gegenüber dem Jugendgremium.
§ 14 Disziplinarrat
1. Der Disziplinarrat besteht aus drei Mitgliedern.
2. Der Disziplinarrat überwacht die Mitglieder und die Organe des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
3. Bei Verstößen der Mitglieder und Organe gegen den Vereinszweck, reicht der Disziplinarrat eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Falls kein Erfolg erzielt wird, sorgt der Disziplinarrat dafür, dass 1/3 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung einberufen.
4. Bei einer Abmahnung, Aufforderung oder Kritik durch den Disziplinarrat, ist dies schriftlich an das Mitglied zu erfolgen und ein Entwurf dieses Schreibens an den Vorstand zu überreichen. Das Mitglied kann dagegen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben.
5. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Disziplinarrats und der Zustimmung des Vorstandes möglich. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit in der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Die endgültige Entscheidung wird in der Mitgliederversammlung getroffen.
6. Scheidet ein Mitglied des Disziplinarrats aus, kann der Disziplinarrat ihn durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzen. Innerhalb einer Amtszeit darf höchstens ein Mitglied des Disziplinarrats ersetzt werden. Scheiden zwei Mitglieder aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Der Disziplinarrat trägt seinen Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung vor.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Änderung der in der Tagesordnung vorgetragenen Satzungsparagraphen ist mit Zustimmung der ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder möglich.
2. Bei Satzungsänderungen, die den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz betreffen, ist § 10 Nr. 4 a) dieser Satzung anzuwenden.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei Entscheidung über die Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn eine ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Der Verein kann dann mit der Bestätigung der ¾ Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das zu das zu diesem Zeitpunkt bestehende Vermögen nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gemeinnützigen Zwecken dienenden Organisationen.
3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über das Vermögen des Vereines wird durch eine Kommission (bestehend aus 5 Mitgliedern) ausgeführt, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
§ 17 Bestimmungen
Diese Satzung wird wirksam, wenn die Eintragung in das Vereinsregister durch das Verwaltungsgericht erfolgt und als gemeinnützig anerkannt wird. Der Vereinsvorstand ist gemäß § 26 BGB berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die für die Eintragung in das Vereinsregister durch das Verwaltungsgericht oder für die Aufstellung einer Bestätigung durch das Finanzamt, dass keine Einwände bestehen, erforderlich sind.
Diese Satzung besteht aus 17 Paragraphen.